Eine langjährige Mandantin der Kanzlei pflegt auf die schillernde Darstellung besonders harmonischer Familienverhältnisse zu antworten: „Haben Sie schon gemeinsam geerbt?“ Insofern hat der Satz von G.E. Lessing „Die Menschen scheinen selten, was sie sind und selten sind sie Besseres.“ auch im Erbrecht seine besondere Bewandtnis.
Der Grund für eine verlorengegangene Harmonie kann darin bestehen, dass in Erbengemeinschaften alle Entscheidungen, die zu einer Verringerung des Nachlass führen oder führen können, nur einstimmig getroffen werden dürfen. Mehrheitsentscheidungen sind nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung möglich. Der erste Anlass für unterschiedliche Meinungen dürfte also darin bestehen zu entscheiden, ob ein Fall der Verwaltung (Mehrheitsentscheidung) oder ein Fall der Verfügung (Einstimmigkeit) vorliegt. Auch die Rechtsprechung ist hier nicht immer eindeutig.
Eine Erbengemeinschaft entsteht dadurch, dass der Erblasser mehr als einen Erben hinterlässt - gleichgültig, ob die Grundlage der Vererbung ein Testament oder die gesetzliche Erbfolge sind. Hierbei entstehen keine Erbanteile, sondern eine Gesamthandsgemeinschaft. Jedem Erben gehört jeder Gegenstand des Nachlasses gemeinsam mit seinen Miterben. Die Herstellung von Anteilen kann nur im Wege der Erbauseinandersetzung erfolgen. Dazu gibt es prinzipiell zwei Wege: den einvernehmlichen und den nicht einvernehmlichen Weg.
Eine einvernehmliche Einigung kann durch
Der nicht einvernehmliche Weg besteht z. B. in der Einreichung einer Klage,
Wenn der Erblasser vorausschauend seinen Nachlass ordnet, kann er einen Streit unter seinen Erben vermeiden und ihr Einvernehmen erleichtern durch
Beispiel: Die drei Töchter des Erblassers werden jeweils zu 1/3 Erben. Der Nachlass besteht aus drei Wohnungen und drei Konten. Mit dem Tod des Erblassers gehen nicht jeweils eine Wohnung und ein Konto an eine Tochter, sondern alle Wohnungen an alle Töchter ebenso wie alle Konten an alle Töchter.
Eine der Töchter kann also nicht eine Wohnung verkaufen und /oder über ein Konto verfügen, von dem sie glaubt, es stehe ihr zu. Es können grundsätzlich nur alle Töchter gemeinschaftlich verfügen,
solange die Erbengemeinschaft besteht.
Möchte eine Tochter die Erbengemeinschaft beenden, kann sie jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Hierzu müssen allerdings zuerst die noch bestehenden Nachlassverbindlichkeiten ausgeglichen
werden. Der nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten noch verbleibende Nachlass ist unter den Miterben entsprechend ihrer erst dann zu berücksichtigenden Erbanteile zu verteilen.
Sofern der Nachlass auch eine oder mehrere unteilbare Gegenstände enthält, (z.B. Immobilie) muss dieser unteilbare Gegenstand erst versilbert werden, bevor sein Wert aufgeteilt werden kann. Die Verwertung kann einvernehmlich oder konfrontativ herbeigeführt werden. Ein konfrontativer Weg besteht in der Zwangsversteigerung, der in der Regel zu einem Verkauf unter Marktwert führt.
Eine Auseinandersetzung des Nachlass kann allerdings vom Erblasser durch entsprechende Bestimmung im Testament jedenfalls für eine gewisse Zeit oder bis zum Eintritt vom Erblasser zu bestimmender Ereignisse ausgeschlossen werden, beispielsweise, wenn und weil er einen Familienbetrieb erhalten möchte. In diesen Fällen empfiehlt sich die gleichzeitige Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, der darauf zu achten hat, dass die Auseinandersetzung nicht verfrüht durchgeführt wird.
Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker eingesetzt, gehört die Auseinandersetzung des Nachlasses zu dessen Aufgaben.
Die Erben können sich dann nicht durch eigene Vereinbarungen auseinandersetzen, sondern nur vom Testamentsvollstrecker die Ausführung der Verfügungen des Erblassers verlangen.
Daneben führen die Notariate auf Antrag ein Vermittlungsverfahren zur Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften durch, wenn kein dazu berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist und wenn
keine streitigen Rechtsfragen bestehen, es also nur um die Auseinandersetzung geht.
Ist eine Einigung unter den Erben nicht möglich, kann eine Erbrecht Mediation die häufig aufgeladene Situation entschärfen und
Kosten reduzieren. Aufgrund meiner langjährigen Erfahrung stelle ich mich gern als Mediator zur Verfügung (in verzwickt emotionalen Fällen auch mit Unterstützung einer Psychotherapeutin).
Der letzte Schritt zur Auseinandersetzung ist der gerichtliche Weg in Form der Erbteilungsklage. Die notwendigen Zustimmungen der Miterben werden dann durch ein Urteil ersetzt.
Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten oder Fragen haben, nehmen Sie gerne telefonisch oder per E-Mail Kontakt zu mir auf.