Abgesehen von materiellen Gütern, die den Nachlass ausmachen, gibt es noch das digitale Erbe. E-Mail-Adressen, die Mitgliedschaft in sozialen Netzwerken, Chats und dergleichen gehören ebenfalls zum Nachlass wie online abgeschlossene Verträge, die gekündigt werden müssen, wenn sie nicht von dem oder den Erben fortgeführt werden sollen.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH; Az.: III ZR 183/17) aus dem Sommer 2018 gilt, dass die Eltern eines verstorbenen Mädchens als Erben Zugriff auf deren Facebook-Konto bekommen sollen. Die Richter stellten außerdem grundsätzlich klar: Erben treten in die Nutzungsverträge ein, die Verstorbene zu Lebzeiten etwa mit Musik-Streamingdiensten, E-Book-Anbietern, Cloud-Diensten oder eben mit sozialen Netzwerken geschlossen haben.
Damit Erben jederzeit auf den digitalen Nachlass zugreifen können, ist es wichtig, dass sie die jeweiligen Zugangsdaten kennen. Darum sollte man sich irgendwann einmal die Zeit nehmen, eine Übersicht mit all seinen Accounts samt Benutzernamen und Kennwörtern zu erstellen und diese in einer aktuellen Fassung an einem sicheren Ort zu hinterlegen - und mit "sicher" ist nicht die Schreibtischschublade gemeint.
Wie auch beim Testament oder bei der Vorsorgevollmacht ist es für deren Anwendung schädlich, wenn die, die es angeht, nicht wissen, wo sie die relevanten
Informationen und Erklärungen finden. Es mag auch Gründe geben, bestimmte digitale Daten seinen Erben nicht zugänglich zu machen. Für diesen Fall ist es sinnvoll, eine Vertrauensperson zu
bestimmen, die diese Inhalte löscht, wenn der Erblasser bzw. im Fall der Vorsorgevollmacht der Berechtigte (Vollmachtgeber) sie nicht mehr löschen kann. Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben,
helfe ich Ihnen gerne bei der Ordnung Ihres digitalen Erbes.