Ein Erbnachweis dient zum Nachweis, dass derjenige, der diesen vorlegt, Erbe nach § 1922 ff. BGB, also universaler Rechtsnachfolger des Erblassers geworden ist.
Der Erbnachweis ist auf zwei Arten möglich:
Sie legen einen Erbschein vor, der Sie als Erben ausweist. Der Empfänger des Erbscheins sieht nur, dass Sie und wer auch noch mit welchem Anteil als Erbe legitimiert ist. Wenn es mehrere Erben gibt, wird der Erbschein das aussagen und auch die Erbanteile jedes Erben ausweisen. Ein Erbschein empfiehlt sich, wenn zum Nachlass Grundstücke gehören. Das Grundbuchamt hat es leichter, wenn Sie einen Erbschein vorlegen. Mit einem Erbschein steht die Eigenschaft als Rechtsnachfolger fest und Auslegungsfragen stellen sich nicht. Dieses Dokument ist jedoch nicht immer zwingend notwendig. Da er aber immer höhere Gerichtskosten verursacht, kann es sinnvoll sein, den zweiten Weg zu wählen.
Sie legen ein Testament des Erblassers mit dem Testamentseröffnungsprotokoll des Amtsgerichts gemeinsam mit einer Sterbeurkunde des zuständigen Meldeamts vor. Der Empfänger kann jedoch das gesamte Testament lesen, also auch Vermächtnisse, besondere Anordnungen wie Auflagen an die Erben und vieles mehr. Je nachdem, woraus das Erbe besteht und was in einem Testament noch zu finden wäre, haben Sie möglicherweise kein Interesse, dass eine oder alle Informationen aus dem Testament zu vielen Menschen bekannt wird.
Den Erbnachweis müssen Sie überall dort vorlegen, wo Sie sich als Erbe vorstellen und die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser antreten möchten.
Wenn der Erblasser kein oder kein wirksames (z. B. ein maschinenschriftlich mit eigenhändiger Unterschrift verfasstes oder ein sonst rechtlich unvollkommenes) Testament hinterlassen hat, bedürfen Sie immer eines Erbscheins, weil das Testament als Erbnachweis nicht in Frage kommt.
Es empfiehlt sich daher auf jeden Fall, das Testament durch eine fachlich ausgewiesene Person prüfen zu lassen, unter Umständen nicht sofort durch ein Nachlassgericht, wenn Sie damit rechnen, dass ein anderer potentieller Erbe das Testament angreifen könnte oder möchte.
In einfach gelagerten Fällen bedürfen Sie keiner Unterstützung durch einen Rechtsanwalt. Anders ist es in besonderen Fällen. Dafür nenne ich Ihnen folgende Beispiele:
Viele Ihrer Fragen werden sich im Rahmen einer Erstberatung beantworten lassen. Bitte zögern Sie nicht, einen Termin zu vereinbaren.