Erbnachweis: Fallstricke der Nachlassabwicklung

Erbscheine und Testamente mit Testamentseröffnungsprotokoll


Ein Erbnachweis dient zum Nachweis, dass derjenige, der diesen vorlegt, Erbe nach § 1922 ff. BGB, also universaler Rechtsnachfolger des Erblassers geworden ist.

Der Erbnachweis ist auf zwei Arten möglich:

1. Erbschein

Sie legen einen Erbschein vor, der Sie als Erben ausweist. Der Empfänger des Erbscheins sieht nur, dass Sie und wer auch noch mit welchem Anteil als Erbe legitimiert ist. Wenn es mehrere Erben gibt, wird der Erbschein das aussagen und auch die Erbanteile jedes Erben ausweisen. Ein Erbschein empfiehlt sich, wenn zum Nachlass Grundstücke gehören.  Das Grundbuchamt hat es leichter, wenn Sie einen Erbschein vorlegen. Mit einem Erbschein steht die Eigenschaft als Rechtsnachfolger fest und Auslegungsfragen stellen sich nicht. Dieses Dokument ist jedoch nicht immer zwingend notwendig. Da er aber immer höhere Gerichtskosten verursacht, kann es sinnvoll sein, den zweiten Weg zu wählen.

2. Testament mit Testamentseröffnungsprotokoll

Sie legen ein Testament des Erblassers mit dem Testamentseröffnungsprotokoll des Amtsgerichts gemeinsam mit einer Sterbeurkunde des zuständigen Meldeamts vor. Der Empfänger kann jedoch das gesamte Testament lesen, also auch Vermächtnisse, besondere Anordnungen wie Auflagen an die Erben und vieles mehr. Je nachdem, woraus das Erbe besteht und was in einem Testament noch zu finden wäre, haben Sie möglicherweise kein Interesse, dass eine oder alle Informationen aus dem Testament zu vielen Menschen bekannt wird.

Wofür benötige ich einen Erbnachweis?

Den Erbnachweis müssen Sie überall dort vorlegen, wo Sie sich als Erbe vorstellen und die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser antreten möchten.

Wenn der Erblasser kein oder kein wirksames (z. B. ein maschinenschriftlich mit eigenhändiger Unterschrift verfasstes oder ein sonst rechtlich unvollkommenes) Testament hinterlassen hat, bedürfen Sie immer eines Erbscheins, weil das Testament als Erbnachweis nicht in Frage kommt.

Es empfiehlt sich daher auf jeden Fall, das Testament durch eine fachlich ausgewiesene Person prüfen zu lassen, unter Umständen nicht sofort durch ein Nachlassgericht, wenn Sie damit rechnen, dass ein anderer potentieller Erbe das Testament angreifen könnte oder möchte.

Ihr Rechtsanwalt für besondere Fälle

In einfach gelagerten Fällen bedürfen Sie keiner Unterstützung durch einen Rechtsanwalt. Anders ist es in besonderen Fällen. Dafür nenne ich Ihnen folgende Beispiele:

  1. Ein besonderer Fall kann sich daraus ergeben, dass bereits unter den möglichen Erben ein Streit über die Erbfolge oder den Wert des Nachlasses entstanden oder zu erwarten ist. Dann ist es für Sie empfehlenswert, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dieses gilt erst recht, wenn das Gegenüber schon anwaltlich vertreten ist (Prinzip der Waffengleichheit).
  2. Ein besonderer Fall besteht auch und dann ist ebensolche Vorsicht geboten, wenn ein handschriftliches Testament unklare Formulierungen enthält, da in diesem Fall eine Auslegung erfolgen muss.
  3. Auch bei einem gemeinschaftlichen Testament, insbesondere beim sogenannten Berliner Testament, kommt es häufig zu Schwierigkeiten, wenn der Erblasser nach dem Tod des Ehegatten oder Lebenspartners erneut testiert hat.
  4. Schließlich kommt es bei der testamentarischen Erbfolge oftmals zum Einwand, der Erblasser sei nicht mehr testierfähig gewesen. Das wird dann in einem Verfahren vor dem Nachlassgericht geprüft.
  5. Endlich könnte auch ein Scheinerbe aufgrund eines überholten Testaments oder aufgrund einer behaupteten gesetzlichen Erbfolge in den Besitz des Erbes gelangt sein. Dann müßten Sie diesen falschen Erbschein aus der Welt schaffen und den richtigen Erbschein beantragen. Denn ein unrichtiger Erbschein kann vom Nachlassgericht eingezogen werden, wenn sich ergibt, dass dessen Inhalt nicht der wahren Rechtslage entspricht.
  6. Ist ein unrichtiger Erbschein erteilt worden, ist für den wahren Erben Eile geboten, da auch ein durch einen unrichtigen Erbschein ausgewiesener Berechtigter solange davon Gebrauch machen kann, bis das Nachlassgericht den falschen Erbschein eingezogen hat. Dafür muss das Nachlassgericht über die wahre Rechtslage in Kenntnis gesetzt werden. Der Erbe kann den Nachlass vom Scheinerben heraus verlangen.

Viele Ihrer Fragen werden sich im Rahmen einer Erstberatung beantworten lassen. Bitte zögern Sie nicht, einen Termin zu vereinbaren.

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